Software-Lizenzvertrag
NetRessourceManager Version 1.2 vom 05.04.2022


Nomics, Susanne Dobrig
Prüssestr. 15
38364 Schöningen

– nachstehend Lizenzgeber (LG oder Nomics) genannt –

und

(wird mit der Bestellbestätigung ausgefüllt)
………………………………..

………………………………..

– nachstehend Lizenznehmer (LN) genannt –

Preambel

Nomics vertreibt deutschlandweit die Software NetRessourceManager (NRM), welche durch Nomics entwickelt wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieses Programm Urheberrechtschutz genießt. Der LN erwirbt von LG die vorgenannte Software, um diese für die diensteneutrale Verwaltung von Glasfaser- und Kupferkabeln einzusetzen. Mit dem Erwerb der Software erwirbt der LN ein einfaches Nutzungsrecht zur Nutzung der Vertragssoftware. Details zur Rechteeinräumung sind im $ 2 Rechteeinräumung geregelt.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die dauerhafte Überlassung des im beigefügten Lizenzschein (Anlage 1) genannten Computerprogramms NRM im Object-Code ohne Sourcecode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation (Vertragssoftware) und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hard- und Softwareumgebung, innerhalb derer, die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist ebenfalls im Lizenzschein festgelegt. Firmware ist ausdrücklich keine Software im Sinne dieser Lizenzvereinbarung.

(2) Nicht Vertragsgegenstand ist der Support bzw. die Wartung der Software mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Wartung. Diese muss gesondert mit einem entsprechenden Wartungsschein beim LG vom LN erworben werden.

(3) Der LG überlässt dem LN ein Exemplar der Vertragssoftware per Download sowie die zugehörige Version der Benutzerdokumentation per Download. Erfolgt die Lieferung im Wege des Downloads, so stellt der LG dem LN die Vertragssoftware auf seiner Homepage (https://www.nomics.de) zum Download bereit. Für den Log-in in den geschützten Bereich seines Internetauftritts teilt der LG dem LN den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort (Zugangsdaten) mit.

(4) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein und der beigefügten Produktbeschreibung (Anlage 2) sowie den jeweiligen Releasenotes. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. Die Software ist durch den LG in allen grundlegenden Funktionen getestet worden.

(5) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Diese können aber vom LN beim LG als Dienstleitung zusätzlich vereinbart bzw. erworben werden.

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der LN erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware darf nur auf einem Server gleichzeitig installiert werden. Die Nutzung der Software bestimmt sich nach dem Lizenzschein (Anlage 1), bzw. gemäß Bestellung. Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Im Übrigen ergibt sich Art und Umfang der Nutzung ebenfalls aus der Bestellung. Der Kunde darf die erworbene Vertragssoftware nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizensieren, sie (drahtlos oder drahtgebunden) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen oder Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, hiervon ungerührt bleibt die Regelung in Absatz (4).

(2) Der LN darf von der Vertragssoftware eine Sicherungskopie erstellen, sofern diese zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der LN verpflichtet sich, auf der vorgenannten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sichtbar anzubringen sowie einen Urheberrechtsvermerk, der auf den LG verweist. Das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie entfällt bei Mehrfachlizenz.

(3) Der LN ist gemäß § 69e UrhG berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Vertragssoftware mit anderen Programmen zu erhalten. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der LG dem LN die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung des LN nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich macht.

(4) Der LN darf die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft überlassen. Er verpflichtet sich, im vorgenannten Fall die Nutzung des Programms vollständig aufzugeben, sämtliche installierte Kopien von seinem Rechner zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien zu löschen oder dem LG zu übergeben, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur längeren Aufbewahrung besteht. Der LN ist verpflichtet, auf Anforderung des LG diesem die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen schriftlich zu bestätigen und ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darzulegen. Im Übrigen verpflichtet sich der LN, mit dem Dritten, der die Vertragssoftware von ihm erhält, ausdrücklich die Beachtung des Umfanges der Rechteeinräumung gemäß diesem Vertrag in § 2 zu vereinbaren.

(5) Nutzt der LN die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte beim LG zu erwerben. Anderenfalls wird der LG die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.

(6) Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z. B. Urhebervermerke, Seriennummern etc.) dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.

§ 3 Lizenzzahlung

(1) Der Kaufpreis ist abhängig von der jeweiligen Nutzungslizenz und ist auf der Homepage (https://www.nomics.de) bei der jeweiligen Produktlizenz veröffentlicht.

(2) Die Preise, welche auf der Homepage (https://www.nomics.de) bei der jeweiligen Lizenz veröffentlicht sind, sind Bruttopreise, d. h. sie enthalten die gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer.

(3) Sämtliche Zahlungen des LN sind vor der Ablieferung der Vertragssoftware bei dem LN bzw. der Bereitstellung zum Download und Mitteilung der Zugangsdaten an den LN fällig. Die Zahlungen sind auf das Konto mit den folgenden Kontodaten zu zahlen:

Commerzbank
Kontoinhaber Nomics, Susanne Dobrig
IBAN DE18 2704 0080 0752 5017 00
BIC COBADEFFXXX


§ 4 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der LG leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware und dafür, dass der LN die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die vom LG gelieferte Vertragssoftware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird und für die, die Vertragssoftware damit nicht ausdrücklich freigegeben ist.

(3) Ist der LN Unternehmer, ist er verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel dem LG unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

(4) Ist der LN Unternehmer, ist der LG bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, mithin nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für den Fall einer Ersatzlieferung wird der LN auch einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, er wird hierdurch unzumutbar beeinträchtigt. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird der LG dem LN nach seiner (des LG) Wahl eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der Vertragssoftware verschaffen oder die Vertragssoftware abändern, so dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht mehr gegeben ist.

(5) Der LG ist berechtigt, die vorgenannten Leistungen in den Räumlichkeiten des LN zu erbringen. Der LG genügt der Pflicht zur Nachbesserung auch, wenn er Updates, die mit einer automatischen Installationsroutine versehen sind, auf seiner Homepage zum Download für den LN bereitstellt und diesen telefonischen Support für den Fall des Auftretens von Installationsproblemen im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) anbietet.

(6) Das Rücktrittsrecht des LN im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung/Ersatzlieferung sowie das Recht zur Minderung bleibt unberührt. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Sofern der LN Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber dem LG geltend macht, so haftet dieser nach § 6 des vorliegenden Vertrages.

(7) Gewährleistungsansprüche basierend auf Sachmängeln, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, verjähren innerhalb von zwei Jahren. Ist der LN Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware. Im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet beginnt die Verjährung nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich des LG. Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen findet die Sonderregelung des § 6 dieses Vertrages Anwendung.

(8) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag basierend auf einem Wartungsschein, so richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach diesem Pflegevertrag, insbesondere nach den dort vorgesehenen Zeiten.

§ 5 Haftung

(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen ist unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Der LG haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht unbeschränkt. Wenn der LG durch leichte Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug geraten ist, wenn die Leistung unmöglich geworden ist oder wenn wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Unternehmer regelmäßig vertrauen dürfte. Dazu gehört insbesondere unsere Pflicht zum Tätigwerden und der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung, die in § 3 der AGB beschrieben wird.

(3) Es besteht keine weitergehende Haftung des LG.

(4) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des LG.

§ 6 Sicherungsmaßnahmen

(1) Der LN verpflichtet sich, die Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.

(2) Der LN verpflichtet sich, es dem LG auf dessen Verlangen zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, dies insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges. Im Rahmen dieser Überprüfung verpflichtet sich der LN, dem LG Auskunft zu erteilen, Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen zu gewähren und die Möglichkeit einer Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung zu geben. Die Überprüfung darf der LG in den Räumen des LN zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen. Auch darf er die Überprüfung durch zu Verschwiegenheit verpflichtete Dritte in der vorgeschriebenen Art und Weise durchführen lassen. Der LG wird den Geschäftsbetrieb des LN durch seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten des LN so wenig wie möglich stören.

§ 7 Verschwiegenheit

(1) Die Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit/Vertraulichkeit.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Know-How etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.

(3) Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

(4) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorbezeichneten Regelungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € fällig. Weitergehende Ansprüche der jeweils verletzten Vertragspartei bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Test-Version der Vertragssoftware

(1) Bei einer Test-Version der Vertragssoftware ist dem LN die Nutzung dieser nur auf einen von den Parteien gesondert zu vereinbarenden Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Test-Version nicht mehr zulässig. Dies auch neben dem Einsatz einer Vollversion.

(2) Eine kommerzielle Nutzung der vom LG an den LN überlassenen Test-Software ist grundsätzlich untersagt.

(3) Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Test-Software, die der LG dem LN überlassen hat, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Test(Beta-)-Versionen der Vertragssoftware.

(4) …………..

§ 9 Ergänzendes

(1) Der LN darf Ansprüche gegen den LG nur nach dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. § 3 Abs. (4) dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. Der LG wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Textformklausel.

(3) AGB des LN finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn der LN den Vertrag nur mit Blick auf die AGB eingegangen ist.

(4) Sofern die Software (Re-) Exportrestriktionen unterliegt, hat der LN diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung/sonstige Ausfuhr zu beachten.

(5) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(6) Erfüllungsort ist Schöningen. ausschließlicher Gerichtsstand ist Schöningen, sofern beide Vertragsparteien Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland besitzen.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.

(8) Sämtliche nachfolgende Anlagen zu diesem Vertrag, die auch in diesem genannt sind, sind verpflichtender Vertragsbestandteil:
– Lizenzschein (Anlage 1)
– Benutzerdokumentation
– Wartungsschein
– Produktbeschreibung (Anlage 2)
– Releasenotes
– Bestellung
– Pflegevertrag

(9) Dieser Vertrag wird gültig mit Nutzung der Vertragssoftware durch den LN ohne das es einer Bestätigung oder Unterschrift durch den LN bedarf.

Mit Unterstützung von horak Rechtsanwälte, www.horakrechtsanwaelte.com