Allgemeine Wartungsbedingungen für Softwarelizenzen vom 14.04.2022

§ 1 Geltung

(1) Die nachfolgenden Vertragsbedingungen von Nomics gelten für die Wartung von Software und finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung von Softwarewartungsleistungen Anwendung und gelten, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen Nomics und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Die Softwarewartungsbedingungen ergänzen die Vertragsbedingungen von Nomics für die Überlassung von Software (Nutzungsbedingungen der Nomics), welche neben den allgemeinen Softwarewartungsbedingungen gelten. Diese allgemeinen Softwarewartungsbedingungen sind an Unternehmer oder Kaufleute im Sinne des HGB adressiert. Sollte der Kunde nicht Unternehmer oder Kaufmann im Sinne des HGB sein, so gelten für den Fall der Nichtanwendbarkeit einzelner Bestimmungen ersatzweise die gesetzlichen Bestimmungen, falls einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

§ 2 Gegenstand der Software-Wartung

(1) Die Einzelfirma Nomics, Susanne Dobrig, Prüssestr. 15, 38364 Schöningen nachfolgend Nomics genannt, hat die Software NetRessourceManager (NRM) entwickelt und überlässst diese im Rahmen der vereinbarten Software-Lizenzbedingungen dem Kunden zur Nutzung. Für die im Wartungsschein bezeichnete Software erbringt Nomics, gemäß den vorliegenden Allgemeinen Softwarewartungsbedingungen, gegenüber dem Kunden Wartungsleistungen. Ziel der Wartungsleistung ist es, den Kunden bei der Vermeidung und Behebung von Systemstörungen zu unterstützen und um störungsbedingte Systemausfälle in Anzahl und Dauer so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus werden dem Kunden jeweils aktuelle Versionen (Updates) und Erweiterungen der Software (Upgrades) überlassen.

(2) Nicht im Wartungsschein aufgeführte Produkte oder Komponenten dieser Produkte sind nicht Bestandteil der Wartung, auch wenn diese durch Nomics geliefert und/oder eingerichtet wurden. Voraussetzung der in diesen allgemeinen Softwarewartungs-bedingungen genannten Leistungen sind gültige Lizenzierungen der Vertragsprodukte.

Sollten zu einem späteren Zeitpunkt neue Komponenten oder Produkte gekauft werden, so

können diese Komponenten auf Wunsch des Kunden und nach Zustimmung von Nomics in

die bestehende Wartung aufgenommen werden.

(3) Wenn durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer oder unabwendbarer oder außerhalb des direkten geschäftlichen Einflussbereichs von Nomics liegender Ereignisse Wartungsleistungen nicht oder nur teilweise erbracht werden können, wird die Verpflichtung zur Leistung für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ausgesetzt bzw. aufgeschoben.

§ 3 Umgang der Wartungsleistungen

(1) Begriffsdefinitionen:

  • Ein Arbeitstag ist definiert von Montag bis Freitag, von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, exklusive der bundesweit gesetzlich festgelegten Feiertage, gegebenenfalls erweitert durch die Angaben im Wartungsschein.
  • Reaktion ist die Aufnahme der Arbeiten zur Analyse der Störung.
  • Reaktionszeit ist die Zeit zwischen Meldung der Störung durch den Kunden und erster Reaktion der von Nomics, gemessen während eines Arbeitstages.
  • Releasewechsel ist das Installieren neuer Softwareversion (Update oder Upgrade), im Verhältnis zu der installierten Softwareversion.
  • Prio 1 Störung: Ausfall; keine Nutzung der Software möglich.
  • Prio 2 Störung: Eine kritische Einschränkung oder ein Fehlverhalten hinsichtlich relevanter Softwarefunktionalität, eine eingeschränkte Nutzung der Software ist weiterhin möglich.
  • Prio 3 Störung: Unkritische Einschränkungen oder Fehlverhalten hinsichtlich der Softwarefunktionalität, welche geringe Einschränkungen auf die Nutzung der Software haben.

(2) Anfragen oder Störmeldungen werden ausschließlich durch eingewiesene und durch den Kunden autorisierte Mitarbeiter des Kunden an den Nomics Support übermittelt. Die Form der Übermittlung von Anfragen und Störmeldungen sowie die zu diesem Zweck ausschließlich zu verwendenden Kommunikationsdaten sind im Wartungsschein angegeben. Die zu autorisierenden Ansprechpartner des Kunden werden spätestens einen Monat nach Abschluss der Wartungsvereinbarung durch den Kunden benannt.

(3) Nomics erbringt im Rahmen der Wartung, für die im Wartungsschein aufgeführte Software die folgenden Leistungen:

  • Bereitstellung und Überlassung der jeweils aktuellen Versionen (Updates und Upgrades) der Software, ohne zusätzliche Berechnung.
  • Annahme und Bearbeitung der durch den Kunden gemäß Absatz 2.2 übermittelten Anfragen und Störmeldungen.
    Dabei werden, innerhalb eine Arbeitstages Reaktionszeiten von 48 Stunden für P1-Störungen, 72 Stunden für P2-Störungen und 8 Tage für P3-Störungen und sonstige Anfragen eingehalten.

Nomics wird sich bemühen, auftretende Störungen möglichst schnell und effizient zu beheben.

Die Wartungsleistungen beinhalten grundsätzlich keine Leistungen zur Problem-unterstützung vor Ort beim Kunden.

(4) Soweit die im Wartungsschein bezeichnete Software für den Einsatz auf der Basis eines Softwareplattformproduktes eines Fremdherstellers entwickelt ist und Nomics die Kompatibilität zu diesem Softwareplattformprodukt bestätigt, wird Nomics diese Kompatibilität bei der Weiterentwicklung der Software dauerhaft verfolgen.

(5) Sämtliche Wartungsleistungen beziehen sich ausschließlich auf die im Wartungsschein bezeichnete Software und schließen die eingesetzte Hardware, Netzwerke sowie die Softwaresystemumgebung (Betriebssysteme, Datenbanken, Middleware) nicht ein. Soweit die Software durch den Kunden oder durch Dritte modifiziert wurde, ist Nomics nicht verpflichtet, für die modifizierten Programme Wartungsleistungen zu erbringen oder deren

Funktionsfähigkeit in späteren Versionen der Software zu berücksichtigen.

Darüber hinaus umfassen die Wartungsleistungen nicht:

  • Installation zum Zwecke der erstmaligen Herstellung der Betriebsbereitschaft sowie Durchführung der Installationen späterer Versionen (Updates und Upgrades).
  • Die Entwicklung von Softwareprogrammen, die andere Funktionen aufweisen als in der Programmdokumentation der Software beschriebenen.
  • Die Einführung der Software beim Kunden sowie die Schulung der Mitarbeiter des Kunden.
  • Die Fehlerbeseitigung und Beratung bei Fehlern, die auf eine fehlerhafte Bedienung durch die Mitarbeiter des Kunden zurückzuführen sind.
  • Die Wiederherstellung von Datenbeständen und Systemumgebung, welche nicht durch nachvollziehbare Eingriffe von Nomics hervorgerufen wurden.

Die unter (5) genannten Wartungsleistungen, welche durch Nomics nicht per Wartungsschein durchgeführt werden, können vom Kunden bei Nomics im Rahmen von Projekt-Dienstleistung beauftragt werden. Die genannten Wartungsleistungen werden ausschließlich remote durchgeführt.

(6) Nomics behält sich das Recht vor, Teile der Wartungsleistungen in Kooperation mit autorisierten Service-Partnern zu erbringen. Eine dauerhafte Übertragung der Leistungen erfolgt nur nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Kunden.

§ 4 Vergütung

(1) Der Preis der Wartungsgebühr beträgt 18 % pro Jahr auf den Kaufpreis der jeweiligen Softwarelizenz. Die Fakturierung erfolgt jährlich im voraus. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt in einem Betrag zum ersten Tag des Folgemonats nach Beginn einer Wartung für die Restlaufzeit bis zum 31.12. des Kalenderjahres. Die weitere Rechnungsstellung erfolgt danach jeweils zum 1.1. eines Kalenderjahres in einem Betrag.

(3) Die Wartungsgebühr kann einmal je Kalenderjahr der allgemeinen Preissteigerung angepasst werden. Darüber informiert Nomics mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Erhöhung. Beträgt die Erhöhung mehr als 6 % des bisherigen Nettoentgeltes, kann der Kunde die Wartung außerordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Beginn des

Erhöhungszeitraums kündigen. Übt der Kunde das Kündigungsrecht nicht aus, wird die

Wartung mit den neuen Konditionen fortgesetzt.

§ 5 Pflichten des Kunden

(1) Soweit eine Wartungsvereinbarung besteht, lässt der Kunde alle wartungs- und sonstigen relevanten Tätigkeiten an der Software ausschließlich durch Nomics oder deren Erfüllungsgehilfen erbringen. Soweit der Kunde administrative Arbeiten an der Software in seiner Verantwortung durchführt, ist er verpflichtet, die dafür vorgesehenen

Anleitungen der Nomics zu befolgen und für die Nachvollziehbarkeit geeignete Protokolle anzufertigen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Nomics oder dem Kooperationspartner die für die Erbringung der Wartungsleistung notwendige Mitwirkung zu gewähren.

(3) Zum Zwecke erforderlicher Tests im Zusammenhang mit Parametrisierung, Integration und Updating/Upgrading der Software, verpflichtet sich der Kunde, ein funktionsfähiges Testsystem zur Verfügung zu stellen, das dem Produktiv-System so weit wie möglich entspricht.

(4) Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten und Programme auf geeigneten Medien, deren Aufbewahrung sowie für ein Verfahren zur erfolgreichen Wiederherstellung eines gesicherten Systemzustands verantwortlich.

§ 6 Dauer der Wartungsvereinbarung und Beginn der Leistungserbringung

(1) Die Wartungsvereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann frühestens nach Ablauf eines Jahres von jeder der Parteien, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Nach Abschluss der Wartungsvereinbarung beginnt die Leistungserbringung am 1. Tag des darauf folgenden Monats.

(3) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Daten und damit verbundener Folgeschäden haftet Nomics ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Kunden für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder wenn der Kunde solche Kopien nicht erstellt hat,

angefallen wären, sowie die Kosten der Übernahme der Daten aus der Sicherungskopie. Der Kunde ist verpflichtet, Sicherungen anzufertigen.

(4) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.

(5) Für Ansprüche des Kunden aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis vom Anspruch erhält.

§ 7 Wartungsgebühr

(1) Alle Leistungen werden zu den Preisen und Konditionen gemäß des schriftlichen Angebotes oder, vorrangig zu diesem, gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung der Nomics ausgeführt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Skonto wird nicht gewährt.

(2) Nomics stellt die Wartungsgebühr jährlich im Voraus in Rechnung. Die erste Rechnung wird mit Beginn der Leistungserbringung gemäß Absatz 6.2 gestellt.

(3) Leistungen für die Behebung von Fehlern und Mängeln, die nicht von Nomics zu vertreten sind, werden gesondert für Projekt-Dienstleistungen in Rechnung gestellt.

(4) Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind Zahlungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlung durch den Kunden erfolgt per bargeldloser Banküberweisung auf ein Konto der Nomics. Scheckzahlung ist nicht möglich.

(5) Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach dem Fälligkeitstermin erfolgte Mahnung der Nomics die Zahlung nicht sofort leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Nomics berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6,9 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, ab Verzugsbeginn geltend zu machen. Soweit der Kunde mit einer Forderung im Zahlungsverzug ist, kann Nomics alle übrigen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig stellen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist Nomics unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Nomics ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Nomics ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

§ 8 Haftung und Schadenersatz

(1) Nomics verpflichtet sich dazu, dass die im Wartungsschein aufgeführte Software die in den Produktspezifikationen beschriebenen Anforderungen erfüllt sowie uneingeschränkt nutzbar und funktionsfähig ist.

(2) Die Bereinigung von Funktionsstörungen im Rahmen der Mängelhaftung umfasst die

zeitnahe Eingrenzung und Behebung von Problemen, die darin bestehen, dass die

spezifizierten Eigenschaften und Funktionen der Vertragsprodukte nicht vorhanden bzw.

vollständig sind oder nur teilweise genutzt werden können. Nach dem Stand der Technik ist es jedoch nicht auszuschließen, dass Mängel in Programmen vorhanden sind. Derartige Mängel in Datenverarbeitungsprogrammen können somit nicht unter allen Anwendungs-bedingungen ausgeschlossen werden.

Eine Mängelhaftung entfällt insoweit, als Mängel nicht reproduzierbar sind oder

  • darauf beruhen, dass vom Kunden oder von Nomics nicht beauftragte Dritte Änderungen an der Software vorgenommen haben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der aufgetretene Mangel nicht auf diese Änderung zurückzuführen ist und auch die Mangelanalyse und -beseitigung nicht beeinträchtigt wird oder
  • der Kunde hat Anweisungen von Nomics zur Installation, Administration oder Bedienung der Vertragsprodukte nicht eingehalten oder hat Funktionen der Vertragsprodukte durch fehlerhafte Bedienung außer Kraft gesetzt oder
  • dem Vertrag zugrunde liegende Produktionsabläufe /Daten wurden ohne vorherige Freigabe von Nomics verändert, so dass die eingesetzten Vertragsprodukte von Nomics beeinträchtigt bzw. nicht mehr lauffähig sind oder
  • die Systemumgebung wurde vom Kunden in einer von Nomics nicht freigegebenen Weise verändert oder die Funktionsstörung ist auf Defekte oder Funktionsstörungen von fremder Hard- oder Systemsoftware zurückzuführen.

(3) Nomics leistet Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Neben-pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie bei Personenschäden in voller Höhe.

(4) Nomics haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht unbeschränkt. Wenn Nomics durch leichte Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug geraten ist, wenn die Leistung unmöglich geworden ist oder wenn wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) In anderen Fällen als die vorstehenden, leistet Nomics Schadenersatz nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf Euro 5.000 pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens Euro 10.000 aus dem Einzelvertrag; darüber hinaus, soweit

Nomics gegen die Inanspruchnahme versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

(6) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.

(7) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Daten und damit verbundener Folgeschäden haftet Nomics ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Kunden für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder wenn der Kunde solche Kopien nicht erstellt hat,

angefallen wären sowie die Kosten der Übernahme der Daten aus der Sicherungskopie. Der Kunde ist verpflichtet, Sicherungen anzufertigen.

(8) Für Ansprüche des Kunden aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis vom Anspruch erhält.

(9) Eine Haftung anders als die bereits unter §6 aufgeführte Haftung von Nomics ist aus-geschlossen. Dies gilt auch für die Haftung der Organe von Nomics, von Mitarbeitern sowie von Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Schutz vertraulicher Informationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Nomics verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Beachtung der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Für den Wartungsschein gelten Schriftform, diese Allgemeinen Software-Wartungsbedingungen sowie gegebenenfalls weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nomics. Der Wartungsschein und die vorgenannten Allgemeinen Bedingungen der Nomics enthalten die vollständigen Vereinbarungen der Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand. Anderweitige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der Nomics.

(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Zuvor im Rahmen von Vertrags-verhandlungen gemachte Aussagen eines der Vertragspartner sind gegenstandslos, sofern sie nicht in den Vertrag eingeflossen sind.

(3) Sämtliche Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch die Abänderung dieser Bestimmung bedarf der Schriftform.

(4) Sollten Teile des Wartungsscheins oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertrags-parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder nichtigen Teile durch wirtschaftlich gleichwertige, rechtsbeständige Bestimmungen zu ersetzen.

(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss

der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Stand: 14.04.2022